Bekommt man kostenlos einen Strafverteidiger, wenn man die finanziellen Mittel nicht hat?
Antwort 1:
Generell muss diese Frage mit Nein beantwortet werden. Denn bei der Strafverteidigung spielen die finanziellen Verhältnisse des Mandanten keine Rolle. Ob ein Beschuldigter die Kostenübernahme für seinen Strafverteidiger beanspruchen darf, hängt einzig von der Schwere des Tatvorwurfs und den möglichen Konsequenzen des Verfahrens ab. Kurz gesagt: Bei jedem Verbrechen (mit einem Strafmaß über ein Jahr) kann der Angeklagte beim Gericht beantragen, dass der Staat seine Kosten für den Anwalt trägt, egal ob er reich oder arm ist. Die Chancen auf eine mögliche Beiordnung als Pflichtverteidiger wird ein guter Anwalt in jedem Fall mit seinem Mandanten besprechen. Da die Kostenübernahme von der Schwere der Tat abhängt, ist es deshalb unbedingt sinnvoll, sich vor dem Prozess juristisch beraten zu lassen. Einen geeigneten Strafverteidiger in Ihrer Nähe finden Sie über Portale wie Anwaltssuche.de oder AdvoGarant.de.
Antwort 2:
Anders als in Zivilprozessen ist es im Strafrecht üblich, dass Anwälte ihre Honorare individuell mit den Mandanten vereinbaren. Entscheidend ist hier nicht ein möglicher Streitwert, sondern der mit der Verteidigung verbundene Arbeitsaufwand. Abrechnen kann man entweder auf Stundenbasis oder per Pauschalhonorar. Recht gute Infos zur Kostenfrage findet man etwa auf der Webseite von rechtsanwalt-popken.de. Wenn das Gericht aufgrund der Schwere der Tat einen Pflichtverteidiger bewilligt (Paragraf 140 StPO), bekommt der Strafverteidiger sein Geld vom Staat.
Antwort 3:
Wenn Sie wegen Bagatelldelikten angeklagt sind, zahlt der Staat keinen Anwalt – egal wie arm oder reich Sie sein mögen. Doch es gibt Ausnahmen. Beschuldigte, die aufgrund persönlicher Handicaps nicht in der Lage sind, sich selbst zu verteidigen, bekommen vom Gericht einen Strafverteidiger gestellt. Beispiele sind hier etwa Analphabeten oder Taubstumme, die den Schriftverkehr oder die mündliche Verhandlung nicht aus eigenen Kräften verfolgen können.