Antwort 1:
Natürlich besteht das Recht, sein Kind bis mindestens drei Jahre zu betreuen. Denn vor der Vollendung des dritten Lebensjahres steht in aller Regel kein Kindergartenplatz zur Verfügung, eine Rückkehr an den Arbeitsplatz wird kaum möglich werden. Eine Tagesmutter wäre eine Alternative, allerdings muss diese auch erst einmal bezahlt werden, was als alleinerziehende Mutter wohl sehr schwierig werden dürfte. Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall auf dem Recht bestanden werden, die Betreuung bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu unternehmen. Hierfür wird auch der so genannte Betreuungsunterhalt gewährt.

Antwort 2:
Allerdings sollten sich Eltern auch frühzeitig um einen Kinderplatz kümmern. Zwar gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für jedes Kind ab drei Jahren, doch die Kindergärten selbst sind ebenfalls schnell an den Grenzen ihrer Kapazitäten. Deshalb sollte rechtzeitig vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz ein Platz für das Kind gefunden werden. Die Jugendämter und die Kommunen können bei Bedarf behilflich sein.

Antwort 3:
Ich denke auch, dass man seine Kinder bis drei Jahre problemlos selbst betreuen kann. Umsonst wurde der Betreuungsunterhalt schließlich nicht eingeführt. Außerdem soll die ARGE erst einmal eine Aussage treffen, wie das Kind versorgt werden soll, wenn die Mutter an den Arbeitsplatz zurück kehrt. Das ist ja auch noch eine wichtige Frage, die im Raum steht. Es sind schließlich nicht immer Großeltern und Co. da, die auf die Kinder aufpassen können. Außerdem kann die ARGE nichts machen, so lange noch die Elternzeit läuft. Der Arbeitsplatz kann nicht verloren gehen, wenn eine andere Stelle gesucht wird, dann ist er aber logischerweise weg. Ich kann die Logik dieser Institution nicht verstehen, denn damit zerstören sie doch einen zumindest halbwegs sicheren Arbeitsplatz. Ich würde auf jeden Fall auf diesem Recht bestehen.

Antwort 1:
Jeder Vertrag lässt sich kündigen. Da manche Kündigungen für die Beteiligten gravierende Konsequenzen haben, hat der Gesetzgeber jedoch einen Kündigungsschutz vorgesehen. Ziel ist es, eine verlässliche Rechtssituation für beide Parteien zu schaffen. Eine wichtige Rolle spielen Kündigungsfristen und Schutzklauseln vor allem im Arbeitsrecht. Wenn Sie sich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer über die gesetzlichen Regelungen informieren wollen, lohnt ein Besuch auf dem Portal bmas.de. Hier listet das Bundesministerium alle Details als PDF zum kostenlosen Herunterladen. Für einen ersten Überblick zum Kündigungsschutz können Sie auch gut die Webseiten eines Fachanwalts aufsuchen. Auf info-arbeitsrecht.de, dr-hildebrandt.de oder kuendigung-recht.de finden Sie zum Beispiel zahlreiche Infos und Tipps rund um die Kündigung.

Antwort 2:
Der Kündigungsschutz spielt nicht nur im Arbeitsleben eine Rolle. Auch das Mietrecht sieht einen weitreichenden Schutz für Mieter vor, damit diese nicht der Willkür ihres Vermieters ausgesetzt sind. Informationen hierzu lassen sich bequem aus dem Internet beziehen. Empfehlenswerte Anlaufstellen sind etwa der internetratgeber-recht.de oder das Info-Portal des Justizministeriums, bmj.de. Unter dem Stichwort Mietrecht finden Sie dort alle relevanten Themen aufgelistet, von Kündigungsfristen über Eigenbedarf bis zu Zeitmietverträgen. Als Service für ihre Nutzer stellen auch einige Immobilienportale entsprechende Tipps für Vermieter und Mieter zusammen. Besonders informativ ist hier news.immobilienscout24.de/recht.

Antwort 3:
Ein Bereich, der hier noch gar nicht genannt ist, ist das Versicherungsrecht. Um Versicherte vor einer willkürlichen Kündigung ihres Vertrages seitens des Versicherers zu schützen, schließt das Gesetz hier eine einseitige Kündigung weitgehend aus. Doch auch Versicherte, die sich aus bestehenden Verträgen lösen wollen, etwa weil diese zu teuer sind, müssen Kündigungsfristen beachten. Wenn Sie sich für Ihren Kündigungsschutz gegenüber der Versicherung interessieren, bietet das Internet eine Fülle an Informationen. Unabhängige Tipps bekommen Sie zum Beispiel auf der Plattform versicherung-recht.de.

Antwort 1:
Wie umfangreich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ausfällt, hängt vom Beruf des Arbeitsnehmers und der Qualifikation des Arztes ab. In einigen Branchen gibt es sogenannte Pflichtuntersuchungen, etwa bei besonders starken arbeitsbedingten Belastungen. Ziel ist hier generell die Vorbeugung oder Früherkennung von gesundheitlichen Störungen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz haben Beschäftigte jedoch auch die Möglichkeit, sich auf eigenen Wunsch fachärztlich untersuchen zu lassen. Um eine einheitliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu gewährleisten, haben die gesetzlichen Unfallversicherer Empfehlungen formuliert, welche Mindeststandards spezielle Untersuchungen haben sollten. In der Landwirtschaft sind dies zum Beispiel andere Untersuchungen als in der chemischen Industrie oder im Bauhandwerk.

Antwort 2:
Häufig verlangt der Arbeitgeber auch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, um festzustellen, ob ein Bewerber sich gesundheitlich für einen bestimmten Job eignet. Diese Einstellungsuntersuchung beinhaltet meist in ärztliches Gespräch, in dem Sie ihre berufliche Vorgeschichte und eventuell vorliegende Krankheiten schildern müssen. Viele Ärzte überprüfen bei dieser Gelegenheit auch Ihren Impfpass und bieten an, fehlende Impfungen nachzuholen. Danach kommt eine körperliche Untersuchung mit Blutdruckmessung, Laboruntersuchung von Urin und Blut sowie Hör- und Sehtest. Vor allem bei allen Berufen mit Bildschirmarbeit sollten Beschäftigte auf diesem Sehtest bestehen, da sie dann Augenproblemen und Kopfschmerzen gut vorbeugen können.

Antwort 3:
Zuständige Mediziner für Vorsorgeuntersuchungen sind Fachärzte für Arbeitsmedizin oder speziell ausgebildete Betriebsärzte. Wichtig: Der Arzt darf die Details der Untersuchung nicht dem Arbeitgeber mitteilen. Er erklärt Sie entweder nur für „geeignet“ oder „ungeeignet“. Falls die Personalabteilung konkrete Diagnosen wissen möchte, müssen Sie diesem vorher zustimmen. In vielen Berufen umfasst die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung auch ein sogenanntes Biomonitoring. Wer täglich mit Schwermetallen oder anderen chemischen Produkten umgeht, kann dadurch erfahren, ob sein Körper bereits Stoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration gespeichert hat. Voraussetzung ist natürlich, dass es anerkannte Messverfahren und Vergleichswerte gibt.

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